Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012: 2 x Ja zu effizienten Gemeindestrukturen (2012-08-07)

Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012

Komitee „Ja zu effizienten Gemeindestrukturen“

 

Bern, 7. August 2012

 

Medienmitteilung

 

2 x Ja zu effizienten Gemeindestrukturen


Das Komitee „Ja zu effizienten Gemeindestrukturen“, dem über 70 Grossrätinnen und Grossräte aus BDP, CVP, EVP, FDP, GLP, Grüne und SP angehören, hat heute an einer Medienkonferenz seine Argumente für ein Ja am 23. September vorgestellt. Dabei wurde betont, dass die Bestandesgarantie der Gemeinden nicht aufgehoben, sondern lediglich für spezielle Fälle gelockert werde. Die Fusionsgesetzgebung beruhe weiterhin auf Freiwilligkeit. Die Vorlage straffe und vereinfache das Fusionsverfahren. Die Vorlage ermögliche auch in Zukunft gesunde Gemeinden, welche ihre Rechte und Pflichten selbständig wahrnehmen können, was auch zu einem gesunden Kanton beitrage. Aus diesem Grund empfiehlt das breit abgestützte Komitee am 23. September ein Ja zur Verfassungsänderung und ein Ja zur Änderung des Gemeindegesetzes.

 

 

 

 

 

Seit Juni 2005 ist das Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) in Kraft. Es bezweckt die Förderung freiwilliger Fusionen von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden durch die Gewährung von finanziellen Anreizen. Die Fusionsförderung umfasst die Elemente Beratung, Musterunterlagen sowie finanzielle Unterstützung. Nicht zu Letzt dank dieser Förderung konnte die Anzahl der bernischen Gemeinden in den letzten Jahren um 18 reduziert werden. Ein Anfang - das gesteckte Ziel von 300 Gemeinden bis 2017 ist jedoch noch weit. Mit 382 autonomen Gemeinden ist der Kanton Bern nach wie vor mit grossem Abstand Schweizermeister. Zum Vergleich: Der Kanton Zürich zählt 171 Gemeinden, der Kanton Graubünden 178. Knapp 200 der bernischen Gemeinden haben weniger als 1000, über 100 sogar weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner.

 

Die am 23. September 2012 zur Volksabstimmung gelangende Verfassungsänderung und die Änderung des Gemeindegesetzes führen die bewährte Förderung von Gemeindefusionen fort. Neu soll der Grosse Rat einen Gemeindezusammenschluss unter bestimmten, gesetzlich eng definierten Voraussetzungen auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden anordnen können. Zudem soll der Regierungsrat die Möglichkeit erhalten, Leistungen aus dem Finanzausgleich zu kürzen, wenn sich eine finanzschwache Gemeinde einem wirtschaftlich sinnvollen Zusammenschluss widersetzt. Der Grosse Rat hat den Änderungen von beiden Erlassen mit rund 2/3 der Ratsmitglieder zugestimmt, nämlich mit 97 Ja zu 46 resp. 47 Nein. In einer Umfrage bei allen politischen Gemeinden durch den Verband Bernischer Gemeinden (VBG) haben sich 333 Gemeinden, was ¾ der Gemeinden, mit 88 Prozent der Einwohner entspricht, für die vorgesehene Modifikation der Bestandesgarantie ausgesprochen. „Die Revision wird von einer grossen Mehrheit der Gemeinden mitgetragen“, sagt BDP-Grossrat Erich Feller.

 

„Die Zielsetzung bei Gemeindefusionen ist die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden“ wie SP-Grossrat Adrian Wüthrich erläutert. Sparen ist nicht primäres Ziel, da finanzielle Effekte nur schwer nachgewiesen werden können Gemeindefusionen bringen andere Vorteile. So sind grössere Gemeinden meist kompetenter, besser und effizienter geführt, Finanzausgleichszahlungen können reduziert werden und die Standortattraktivität steigt dank optimaler und einheitlicher Raumplanung.

 

„Heute sind dem Grossen Rat die Hände in Sachen Gemeindefusionen weitgehend gebunden. Mit der Vorlage kann er sich von diesen Handfesseln befreien und bekommt dafür zwei feine samtene Handschuhe in Form einer Verfassungsänderung und einer Änderung des Gemeindegesetzes“, visualisiert der grüne Grossrat Antonio Bauen die Vorlage. Eine Gemeindefusion kann demnach nicht einfach willkürlich und nach Gutdünken sondern nur in ganz bestimmten Fällen durch den Grossen Rat erfolgen. Und das nur wenn:

› es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern (Art. 108 Abs. 3)

› wiederholt ein Bilanzfehlbetrag ausweisen wird und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht (GG Art. 4i)

› die Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sichergestellt werden kann

› die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Erfüllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt werden können

› wenn sich - in einem Fusionsprojekt - die Mehrheit der Gemeinden und der Stimmberechtigten für den Zusammenschluss ausgesprochen haben, eine Gemeinde aber eine Fusion ablehnt

Zudem kann der Grosse Rat das nur tun,

› nach Anhörung der Gemeinden

› nach Prüfung aller Alternativen

› nach umfassender Interessenabwägung

› als Ultima ratio

 

„Die Gesetzesrevision soll einerseits die finanziellen Anreize verstärken und andererseits auch finanzielle Sanktionsmassnahmen ermöglichen“, sagt FDP-Grossrat Hansrudolf Feller. Nach einem erfolgten Zusammenschluss von Gemeinden kann bereits heute Finanzhilfe gewährt werden. Bereits für die Vorbereitung und die Informationstätigkeit können fusionswillige Gemeinden Beiträge erhalten. Diese Beiträge sollen mit der Revision erhöht werden und zwar von 50‘000 auf 70‘000 Franken. Bei Fusionsprojekten von mehr als zwei Gemeinden zusätzlich 10‘000 Franken pro Gemeinde bis zu einem Maximum von bisher 100‘000 auf 120‘000 Franken. Zudem werden durch einen Zusammenschluss erlittene finanzielle Einbussen einer Gemeinde bis zu zehn Jahre lang ausgeglichen.

 

Mit der Revision kann der Regierungsrat neu gegenüber Gemeinden, welche sich der Aufnahme von Fusionsabklärungen oder einem Gemeindezusammenschluss widersetzen, Leistungen nach diesem Gesetz kürzen, wenn die betreffenden Gemeinden nach dem Zusammenschluss voraussichtlich weniger Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen würden. Dabei kann er Leistungen gegenüber der sich dem Zusammenschluss widersetzenden Gemeinde höchstens im Umfang der voraussichtlichen Minderbeanspruchung kürzen. Der Disparitätenabbau bleibt dabei unangetastet. (Art. 35a FILAG neu).